Opferhilfegesetz (OHG)

Am 1. Oktober 2002 wurden mit einer Teilrevision des Opferhilfegesetzes besondere Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit von Kindern als Opfer im Strafverfahren als bundesrechtliche Minimalstandards eingeführt. Neben der Definition des Kindbegriffs, dem Ausschluss der Gegenüberstellung von Kind und Beschuldigtem sowie der Möglichkeit das Strafverfahren ausnahmsweise einzustellen, wurden Regeln für die Einvernahme des Kindes eingeführt: Diese hat durch eine zu diesem Zwecke ausgebildete Ermittlungsbeamtin oder einen Ermittlungsbeamten im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten zu erfolgen und soll in der Regel nicht mehr als zwei Mal erfolgen. Die Einvernahme erfolgt in einem geeigneten Raum und wird auf Video aufgenommen. Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest.

Nach Auswertung des Pilotkurses (September 2004 bis Juli 2005) und verschiedenen Gesprächen, u.a. mit Vertretern des SPI (Schweizerisches Polizei-Institut) hat die Kursleitung das Kursprogramm gestrafft und noch stärker auf die unmittelbaren Bedürfnisse der mehrheitlich polizeilichen Befragungspersonen ausgerichtet. Das vorliegende Kursangebot berücksichtigt diese verschiedenen Faktoren.

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