Opferhilfegesetz (OHG)

Am 1. Oktober 2002 wurden mit einer Teilrevision des Opferhilfegesetzes besondere Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit von Kindern als Opfer im Strafverfahren als bundesrechtliche Minimalstandards eingeführt. Neben der Definition des Kindbegriffs, dem Ausschluss der Gegenüberstellung von Kind und Beschuldigtem sowie der Möglichkeit, das Strafverfahren ausnahmsweise einzustellen, wurden Regeln für die Einvernahme des Kindes eingeführt. Diese hat durch eine zu diesem Zwecke ausgebildete Ermittlungsbeamtin oder einen Ermittlungsbeamten im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten zu erfolgen und soll in der Regel nicht mehr als zwei Mal erfolgen. Die Einvernahme erfolgt in einem geeigneten Raum und wird auf Video aufgenommen. Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest.

Mit der per 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Eidgenössischen Strafprozessordnung werden die entsprechenden Bestimmungen in den Art. 154 StPO aufgenommen.

Der Fachkurs Kindsopfer-Befragung (bisher OHG-Befragung) dient der Ausbildung bzgl. der Befragung von Kindern nach Art. 154 StPO.

Nach der Durchführung eines Pilotkurses von September 2005 bis Juli 2006 wurden bislang acht Fachkurse erfolgreich durchgeführt, letzmals zwischen März und Oktober 2012 mit 36 Teilnehmenden. Das Kursprogramm ist straff und möglichst direkt auf die unmitellbaren Bedürfnisse der mehrheitlich polizeilichen Befragungspersonen ausgerichtet.

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